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Unterschied zwischen Güterverkehr und Werkverkehr

Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung / Fuhrparkversicherung für Speditionen ist ein Unternehmer laut § 7a GüKG
(Güterkraftverkehrsgesetz) dazu verpflichtet, sich gegen alle Schäden zu versichern, für
die er gemäß seinem Frachtvertrag bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland
haftet. Eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen ist daher keine Kür,
sondern unumgänglich. Die Frage ist: „Welche Fahrzeuge muss man für den
Güterverkehr und welche für den Werkverkehr versichern?“

Was ist Güterverkehr?

Von Güterverkehr spricht man, wenn geschäftsmäßig Waren und Güter aller Art
außerbetrieblich befördert werden. Der gewerbliche Güterverkehr ist Teil des
Wirtschaftsverkehrs über Straße, Schiene, Wasser oder Luft. Die Empfänger der
Lieferungen können beispielsweise Supermärkte sein, die mit frischen
Lebensmitteln handeln, oder Industrieunternehmen, die Rohstoffe benötigen.
Güterverkehr, oder auch der Güter-Fernverkehr, bedarf einer Lizenz vom Bundesamt für
Güterverkehr (BAG). Mit dieser Genehmigung können national und international Güter
und/oder Waren gegen Entgeld transportiert werden. Die dafür eingesetzten
Kraftfahrzeuge dürfen – einschließlich Anhänger – mit einem höheren zulässigen
Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen beladen werden.

Was ist Werkverkehr?

Als Werkverkehr wird der Güterverkehr zwischen verschiedenen Standorten
desselben Unternehmens bezeichnet, sofern er für das Unternehmen eine Hilfstätigkeit
darstellt. Der auch als Eigenverkehr bezeichnete Transport wird daher in der Regel von
eigenem Personal durchgeführt und die Beförderung dient eigenen Zwecken.
Die Güter, die im Werkverkehr transportiert werden, müssen sich im Eigentum des
Unternehmens befinden, oder zumindest von diesem selbst hergestellt, bearbeitet,
verkauft, gemietet oder vermietet werden. Zum Beispiel werden die Lastwagen vieler
Bauunternehmen dem Werkverkehr zugerechnet, denn sie transportieren Materialien
und Werkzeuge von und zur Baustelle.
Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht nach GüKG. und somit auch nicht der
Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Güter- und Verspätungsschäden,
nach dem GüKG. Lediglich das Unternehmen muss sich beim Bundesamt für
Güterverkehr (BAG) vor der ersten Beförderung anmelden.
Laut § 1 Abs. 2 (GüKG) dürfen Fahrzeuge, die im Werkverkehr eingesetzt werden, ein
zugelassenes
Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht übersteigen. Alle Transporte, die die oben
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind gewerblicher, also erlaubnispflichtiger
Güterverkehr. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält riskiert hohe Geldbußen.

Wer braucht eine
Güterschadenhaftpflichtversicherung?

§ 7a des GüKG verpflichtet Unternehmer für den externen Güterverkehr eine
Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung übernimmt
während inländischen Beförderungen die gesetzliche Haftung wegen Güter- und
Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des
Handelsgesetzbuch (HGB).
Die Höhe der Haftung richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen mit seinen Auftraggebern.
Mit der für den Güterverkehr vorgeschriebenen
Güterschadenhaftpflichtversicherung will der Gesetzgeber den Frachtführer, sowie
den Auftraggeber vor existenzbedrohenden Schäden schützen. Wir hingegen wollen
Ihnen helfen, den richtigen Tarif für Ihre Güterschadenhaftpflichtversicherung zu
finden. Sprechen Sie uns an. Wir finden die für Ihr Unternehmen adäquate Lösung.

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